Hygienisch erforderlicher Luftwechsel
Lufthygiene vs. Luftdichtheit
Durch die Nutzung von Innenräumen durch Personen, steigt der Feuchtigkeitsgehalt der Luft und die CO2-Konzentration.
Bei neuen Gebäuden und/oder neuer Inneneinrichtung kommen noch Konzentrationen von leicht flüchtigen Stoffen aus z.B. Kleb- und Dichtstoffen oder Oberflächenbeschichtungen hinzu.
Weitere Aspekte der Lufthygiene sind die Konzentration von Sporen jeglicher Art, von Staub, von Gerüchen, von Mikroben und Allergenen.
Demgegenüber soll die Gebäudehülle eine zeitgemäße Dichtigkeit haben, da Zuglufterscheinungen hohe Energieverluste verursachen und die Behaglichkeit reduzieren, weil sie den Nutzer frösteln lassen. Abgesehen davon ergibt sich bei der heutigen Bauweise ein immenses Schadenspotential
Das gilt für Neubauten wie auch für Sanierungen im Bestand.
Demzufolge muss man sich in beiden Fällen mit den Anforderungen an die Luftqualität und mit Lüftungsmöglichkeiten vertraut machen.
Das GebäudeEnergienGesetz
Das GEG 2024 fordert in §13 eine luftdichte Bauweise, die aber einen Mindestluftwechsel zum Schutz der Gesundheit und der Beheizung gewährleisten muss.
DIN 1946-6
DIN 1946-6 definiert letztere Anforderung konkret:
-es gibt eine Lüftungsanforderung zum reinen Feuchteschutz,
- eine reduzierte Lüftungsanforderung zum Feuchteschutz und für die Lufthygiene
- eine Nennlüftung für den Normalfall, wenn der oder die Nutzer anwesend sind.
- eine Intensivnutzung für Lastspitzen beim Kochen und Waschen oder bei Partys.
Die erste Anforderung muss dauerhaft und nutzerunabhängig funktionieren, die zweite, wenn der Nutzer zeitweise abwesend ist, während der Arbeit oder dem Urlaub. Beide können je nach Typ auch mit freien Lüftungssystemen bewerkstelligt werden.
Je nach Wahl des freien Lüftungssystem müssen für die reduzierte Lüftung, die Nenn- und die Intensivlüftung aktiv die Fenster geöffnet werden.
Hier ist zu beachten, dass gekippte Fenster kein probates Mittel für eine Lüftungsstrategie sind
Ein Gebäude oder eine Wohnung verfügen über ein bestimmtes Luftvolumen. Bei einer Wohnung mit 70 m² und einer Deckenhöhe von 2,50m sind das 120x2,5=175m³ Luftvolumen.
Die Luftdichtheit eines Gebäude wird mit einem Blower-Door-Test gemessen. Das Gebäude wird bei geschlossenen Fenstern und Türen mittels einem speziellen Ventilator unter 50 Pascal Druck/Unterdruck gesetzt. Dann wird gemessen, wieviel Luft durch Undichtigkeiten (Leckagen) entweicht, bzw. eingezogen wird.
Die Werte (n50-Werte = Luftwechselraten) können zwischen 4,5 1/h (alt Altbau), über 3,0 1/h (Neubau ohne raumlufttechnische Anlagen) bis hinzu 0,6 1/h (Passivhaus) liegen.
4,5 1/h liest sich dabei: 4,5maliger kompletter Innenluftwechsel pro Stunde (1/h).
Wenn unsere 70m² Beispielwohnung eine Neubauwohnung ist und den gesetzlich geforderten n50-Wert von 3,0 1/h mitbringt, ergibt sich eine wirksame Lüftung durch Infiltrationen von 30,70m³/Stunde. Die Berechnung nach der DIN 1946-6 ergibt eine notwendige Lüftung zum Feuchteschutz von 28,70 m³/h und eine reduzierte Lüftung von 66,90 m³/h.
Das heißt, dass die wirksame Lüftung durch Infiltrationen nur für den Feuchteschutz ausreicht (28,70<30,70m³/Stunde), aber schon nicht mehr für die reduzierte Lüftung (30,70<66,90m³/Stunde) . Je kleiner der Wert, desto besser die Gebäudehülle, aber desto akuter die Lüftungsproblematik.
Wenn es sich um eine eingeschossige Altbauwohnung in einem Mehrfamilienhaus handelt, bei der die Fenster ausgetauscht wurden, liegen der n50- Wert schnell unter 3,0 1/h und es besteht akuter Handlungsbedarf.
Was sagt der Gesetzgeber
Der hygienische Mindestluftwechsel (Anforderung 2) beträgt mind. 30m³ Frischluft/Stunde und Person, bzw. 0,50 1/h pauschal für eine Wohnung oder ein Wohngebäude. Das bedeutet, dass alle zwei Stunden (24/7) die komplette Innenraumluft ausgetauscht werden muss, also 12mal am Tag.
Die Rechtsprechung lässt allerdings nur 2-3mal täglich eine solche Nutzerlüftung zu, wodurch 8-9mal am Tag der Luftaustausch auf andere Weise sichergestellt werden muss.
Empfehlung
Nochmal zur Erinnerung, es geht um den hygienisch erforderlichen Mindestluftwechsel nicht nur um den Feuchteschutz. Letzterer wird in der Regel bei nicht modernisierten Altbauten durch ausreichende Undichtigkeiten (Infiltrationen) gewährleistet.
Aber schon, wenn im Baubestand 1/3 der Fenster erneuert werden oder 1/3 der Dachfläche neu abgedichtet wird, ist die reduzierte Lüftung nicht mehr durch Undichtigkeiten alleine wirksam.
Genaue Angaben liefert bei Sanierung und Neubau die Durchführung eines Blower-Door-Tests. Er gibt Auskunft über die Dichtheit eines Gebäudes, bzw. einer Wohnung. Der Betreiber kennt anschließend die wirksame Lüftung durch Undichtigkeiten in der Gebäudehülle und kann einschätzen, ob die Anforderungen 2 der DIN, also die reduzierte Lüftung nutzerunabhängig eingehalten werden kann.
Um eine erste Einschätzung kann alternativ bei einem Energieberater angefragt werden, diese erstellen auch den Nachweis, ob für ein Gebäude ein Lüftungskonzept erstellt werden muss.
Der Verband für Wohnungslüftung stellt auf seiner Seite einen Online-Check zur Verfügung, worüber ermittelt werden kann, ob für ein Gebäude oder eine Wohnung eine Lüftungsmaßnahme erforderlich ist.
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