Neulich berichtete mir jemand, dass er in seinem Mehrfamilienhaus eine Wärmepumpe eingebaut hat, die kurze Zeit später auf Störung ging und teuer repariert werden musste.
Ich erzählte aus meiner Erfahrung als Energieberaterin, das es besser ist, in einem Mehrfamilienhaus ein Hybridsystem zu betreiben, damit ein zweiter Heizwärmeerzeuger für genau diesen Fall die Heizwärmebereitung übernehmen kann, ohne dass es dem Mieter kalt wird und er die Miete kürzt. Darauf hin sagte er mir, dass es nicht mehr zulässig sei, einen Verbrenner einzubauen, ich solle mich da mal schlau machen. OK!
Das GebäudeEnergienGesetz (GEGE) stellt in §71 an Heizungsanlagen folgende Anforderungen: 65% der mit der Anlage bereitgestellten Wärme muss mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt werden. Der Gebäudeeigentümer kann frei wählen mit welcher Heizungsanlage er diese Anforderung erfüllt. Vor Inbetriebnahme muss ein Nachweis darüber erbracht werden. Die Berechnung ist nach DIN V 18599: 2018-09 von einer berechtigten Person (§88) auszuführen. Alternativ können nachweisfreie Anlagen eingebaut werden.
Alternative nachweisfreie Anlagen sind z.B.:
Der Gesetzgeber stellt also nur Anforderungen an den Teil der Wärmeerzeugung, der durch erneuerbare Energien abgedeckt sein sollte. Die Wahl des oder der Erzeuger überlässt er dem Bauherren.
Natürlich gibt es zur Finanzierung noch die Möglichkeit der Förderung, hier gibt es weitere Anforderungen, die zu erfüllen sind.
Über beide Punkte müssen Bauherren bei Neubau und auch bei Sanierung umfassend informiert werden.
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